Es wird festgestellt, daß im Wasserhaushaltsgesetz(WHG) des Bundes und in den
neuen Wassergesetzen der Länder die Abwasserbeseitigung weiterhin kommunale Pflichtaufgabe ist Die Abwasserbseitigung kann nur durch Körperschaften öffentlichen Rechts erfolgen, also durch die AZV.
Auch die Definition, woraus Abwasserbseitigung
besteht ist in den Gesetzen WHG § 54,2 festgelegt: Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen, Verrieseln, Entwässern und Beseitigen von Klärschlamm.
Bei der Zentralen Beseitigung kann diese Pflicht bei der Kommune bzw. den AZV bleiben und wahrt damit auch die DASEINSVORSORGE ,zu der der Staat in Vorleistung wie acu bei Wasser, Müll, Bildung usw. gegenüber seinen Bürgern verpflichtet ist-GG 1,1, darausSozialstaaatsprinzip 20,1.
Mit der Dezentralisierung der Abwasserbeseitigung wird diese auf Grundstücksbesitzer abgewälzt, indem sie seit längerem massiv zum Kauf und Betrieb von VKKA aufgefordert werden.
In beiden Fällen sehen die BI das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt, denn die Kosten
für die eine wie für das andere Lösung belasten die Haushalte im Übermaß und machen
das Eigenheim zu einer Kostenfalle.
Besonders bei VKKA wird die Übernahme der vollen Verantwortung für die Abwasserbseitigung durch Privatpersonen
zum fortlaufenden und anwachsenden Problem: hohe Investitionskosten von mehreren tausend Euro treiben Familien in Schulden.
Die Kreditvergaben sind nicht gewährleistet, wenn z.B. schon andere Kredite laufen oder das Einkommen gering ist. Weder KRedite noch Zuschüsse stellen überhaupt eine Entlastung dar, sondern unbotmäßige Zumutungen. Befürchtet werden Hausverkäufe und Zwangsversteigerungen.
Die Maßgabe „neuester Stand der Technik“ bedeutet, daß laufende Veränderungen ebenfalls vom Betreiber zu finanzieren sind. Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet schreiten massiv voran. So ist z.B. die nächste Klärstufe für multiresistente Keime bereits im Gespräch. Die jetzige Klärstufe erreicht nicht einmal die Reinigung von
„bestimmten“ Putzmitteln und von zahlreichen ins Abwasser ausgeschiedene Medikamenten.
Aus den Bedienungsanleitungen erfährt man oft erst nach dem Kauf, daß Farben, Desinfektionsmittel, Reinigungsalkohol, Öle, Fette, WC-Steine u.a. nicht von der Anlage verarbeitet werden. Die mangelnde Medikamentenverarbeitung zeigt gerade alten und kranken Bürgern, daß es unmöglich ist, eine solche Anlage zu erwerben.
Selbst Gesunden stellt sich die Frage: was tun, wenn ich krank werde und ich Medizin einnehmen muß,
die das Gerät nicht verträgt?
Für die jährlich zweimaligen Überprüfungen durch Fachfirmen sind ebenfalls Rechnungen zu erwarten, die mit 200 Euro und mehr veranschlagt werden.
Was ist zu erwarten, wenn die Meßwerte nicht eingehalten werden? Klar ist, daß die Aufgaben für alles damit Verbundene beim Betreiber liegen, genauso wie die ständige Ablesung der Daten.
Aufzuschlagen sind auch die laufenden Stromkosten für den Betrieb der VKKA und nach neuesten Informationen kann auch die Wasserwirtschaft für ihre fragwürdigen Kontrollaufgaben noch einen Obulus verlangen.
Die jährlichen Betriebskosten steigen, wenn der Überlauf weiter in Kanäle des AZV eingeleitet werden muß. Es wurden m3-Preise von 4,30 bis 7,50 € genannt.
Rückmeldungen aus einigen Orten zeigen, daß viele KKA-Betreiber sehr unzufrieden sind, weil ständig technische Probleme mit der Anlage auftreten und die Fachfirma gerufen werden muß. Dann sind Auflagen möglich wie andere Putz- und Waschmittel zu verwenden usw.
Zu befürchten sind auch Auseinandersetzungen um mögliche Garantieleistungen bei
Störungen und unvorhergesehenen Reparaturkosten.
Man muß Bankbürgschaften mit Gewährleistung bzw. Vertragserfüllungsbürgschaften
u.ä. abfordern. Die Regierungen drängen zu Verträgen mit Herstellern, aber was
ist die Folge, wenn nach erfolgreichen Verkaufsaktionen von diesen Insolvenz angemeldet wird?
Wie ist solch eine KKA zu versichern? Schäden durch höhere Gewalt wie Blitzeinschlag,
Hochwasser usw. gehören zu unseren Erfahrungen.
Bautechnisch ist die Frage nach Tragfähigkeit des Untergrundes zu stellen. Für manche Grundstücke steht das Problem des Platzbedarfes.
Phosphatfällung. kann erforderlich werden, wenn die Werte nicht stimmen. Die Kostenliegen beim Betreiber.
Die Stillegung der bisherigen Klärgrube und ständige Abfuhr ist keine Alternative,
da auch hier die Kosten unverhältnismäßig sind und die Lebensführung stark beeinträchtigt wird.
Neben der nowendigen Sozialverträglichkeit für den einzelnen Bürger geht es auch
um die Solidarität innerhalb der Verbände und zwischen Stadt und Land. Mit dem ausgeübten Zwang zur VKKA für Grundstückseigentümer auf dem Land werden diese
klar benachteiligt und in sittenwidrige und existenzielle Schwierigkeiten gestürzt.
Damit ist das Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrecht -GG Artikel 2 -
wie das Übermaßverbot , das den Bürger vor dem Staat schützt, verletzt.